des SOLARIS 53 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen SOLARIS 53 e.V.
2. Er hat den Sitz in Düsseldorf.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins, ist es Räumlichkeiten zu bieten für kommunikative, soziale und kulturelle Entfaltung nachfolgender Zielgruppen unter § 2 (2).
2. Der Verein bezweckt insbesondere die Foerderung und Unterstützung sozial schwacher, arbeitsloser, Sozialhilfe empfangender Menschen sowie von Behinderten, chronisch Erkrankten, RentnerInnen, ausländischen Mitbürgerinnen und unbekannteren Kulturschaffenden.
3. Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele ist der Verein vor allem wie folgt tätig:
Arbeitslosen und Sozialhilfe empfangenden Menschen sowie anderen Angehoerigen sozial benachteiligter Gruppen wird eine Moeglichkeit geboten, sich in der Einrichtung mit anderen Betroffenen auszutauschen und so Kontakte zu knüpfen, welche es ihnen ermoeglichen, ihre Situation zu verbessern und aus der häufig bestehenden Isolation herauszufinden. Die Einrichtung dient als soziale Begegnungstätte für gesellschaftlich benachteiligte Minderheiten. Rentner/innen wird insbesondere durch die vom Verein zur Verfügung gestellten Begegnungs- und Kommunikationsräume die Moeglichkeit zur Reintegration in die Gesellschaft geboten.
Ausländischen Mitbewohner/innen wird durch die Mitarbeit im Solaris53 e. V. die Moeglichkeit zur Integration geboten.
Ausländischen Mitbürgern wird unter anderem im Rahmen von Themenabenden die Moeglichkeit zur Darstellung Ihrer Kultur auch in Hinsicht auf den intellektuellen Austausch geboten. Kulturschaffenden wird die Moeglichkeit gegeben, ihre Arbeiten in Form von Lesungen, Ausstellungen, thematischen Filmvorführungen, oder in anderer geeigneter Form darzustellen.
Die Vereinsräumlichkeiten dienen auch als Ort der politischen Bildung und Treffen gewerkschaftlicher/politischer Organisationen.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins erhalten, welche die im Vereinsrecht verankerte Mitgliedsaufwandspauschale übersteigen.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufloesung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermoegens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
2. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliedsversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende moeglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch Beschluss der Mitgliedsversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliedsversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ( § 8 ).
Zur Festlegung der Beitragshoehe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht im Sinne § 26 BGB aus Vorsitz, 2. Vorsitz sowie Kassenwartschaft.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist moeglich. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und ihr Amt antreten koennen.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung bzw. Koordination der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch die/den erste/n Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch seine/n Stellvertreter/in, schriftlich und unter der Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und alle Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit.
7. Beschlüsse des Vorstandes koennen bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem gesamten Vorstand zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliedervollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 50 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch seine/ihre Stellvertreter/in unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehoeren und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis auf der Mitgliederversammlung zu berichten.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) Aufgaben des Vereins,
b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
c) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),
d) Satzungsänderungen,
e) Aufloesung des Vereins.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt wenn mindestens 3 Vereinsmitglieder erschienen sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehoerden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundungen von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Aufloesung des Vereins und Vermoegensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzuloesen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden §9 (1).
2. Bei Aufloesung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermoegen des Vereins an einen in der letzten Mitgliedsversammlung zu bestimmenden als gemeinnützig eingetragenen Verein der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.